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Aufschläge für besondere Rechte!

Ganz wichtig im B2B-Bereich ist es, die Lizenzen genau und limitierend genug zu definieren.

Firmen brauchen schließlich genaue Vorgaben und Handlungsspielräume, im Gegensatz dazu ergeben sich natürlich entsprechende Finanzierungsquellen für diese Garantien durch den Fotografen.

So haben wir schon die zeitliche Einschränkung besprochen, die von Monaten, einer Einzelerscheinung oder auch von Jahren sprechen können. Es ist Abmachungssache, was Sie einem Kunden an Nutzungszeitraum für Ihr Werk versprechen wollen und wie viel er bereit ist, dafür zu zahlen. Wichtig: Er zahlt für die Lizenz zur Nutzung, nicht (nur) für die handwerkliche Arbeit des Erstellens eines Bildes. Es geht bei all diesen Nutzungsbewilligungen nicht so sehr um das Abgelten der Arbeitszeit, sondern um die finanzielle Aufwiegung Ihrer kreativen Arbeit am Werk, an ihrer geistigen Leistung. Die kann man auch kaum auf einzelne Bilder übertragen, muss also insgesamt in der Rechnung „einfach stimmen“.

Lizenzen in Zeit und Raum

Neben zeitlichen Einschränkungen gibt es auch räumliche. Wenn Sie definieren, das Bild für Werbung in Österreich frei zu geben, muss der Kunde für die Nutzung im Layout für Deutschland extra zahlen. „Online“ gilt dabei oft als ein weiteres Land. Manchmal macht man auch pauschale Aufschläge (zB. +500%) für das Recht der weltweiten Nutzung ohne weitere Einschränkungen.

Das Urheberrecht verpflichtet bei Veröffentlichungen auch zur Angabe des Urhebers. Die Nennung des Fotografens direkt am Bild ist also nicht ein Entgegenkommen von Zeitungen etc. (das viel zu oft missachtet wird), sondern eine gesetzliche Pflicht. Allerdings können sich Kunden davon freikaufen, was in der Regel oft bei der Werbung passiert (wo Platz gering und Ablenkung unerwünscht ist). Verzichtet ein Fotograf auf den Bildquellennachweis, stehen ihm oft die doppelten Gelder für die Nutzung zu.

Auch die Exklusivität der Nutzung ist einen solchen Aufschlag wert – der Fotograf gibt sein Werk dann nirgendwo sonst weiter und nutzt es selbst nicht mehr, also ähnlich wie die privaten Fotos es schon möglich machen. Im Business-Bereich hat sich insbesondere bei PR und Medien auch die Methode der Sperrfrist ergeben, die einen kleineren Aufschlag für eine zeitlich begrenzte Exklusivität möglich macht. Der Kunde ist daher für einige Zeit exklusiv am Bild dran, danach darf der Fotograf es auch verwerten.

Der Kunde könnte sich gegen Aufpreis auch die Rechte zusichern lassen, Fotos wiederverkaufen zu können. Das macht Fotos besonders wertvoll – etwa, wenn sie auf Textilien gedruckt werden, in Fotoplattformen versilbert werden dürfen und ähnliche Fälle mehr. Solche Rechte müssen entsprechend abgegolten werden.

Achten Sie in Angeboten und AGB auch immer darauf, sich klar auszudrücken. Die „Nutzungsbewilligung“ etwa ist eine, bei der die Lizenz zur Nutzung den Fotografen stärkt (Rechte verbleiben), gibt man „Nutzungsrechte“ vielleicht sogar exklusiv weiter, hat der Kunde weitgehende Rechte am Bild, der Fotograf danach also kaum mehr Einnahmemöglichkeiten mit seinem Werk. Wer ausschließliche, exklusive, weiter veräußerbare und weder zeitlich noch räumlich eingeschränkte Lizenzen vergibt, sollte diese also ausreichend preislich abgelten lassen – das Urheberrecht hat dann zwar weiterhin der Fotograf, aber jede Nutzung und selbst der Handel und Weiterverkauf der Rechte ist dann aber beim Kunden. Beachten Sie daher auch immer, welche Bedingungen Kunden sich in den Vertrag (per AGB, Auftragsbestätigungen etc.) schreiben lassen wollen – oft gehen diese weit über das Ziel hinaus und stehen in keiner Relation zum verlangten Preis. Sich vorab über seine Rechte und Preise im Klaren zu sein, hilft, solche Forderungen mit entsprechenden Aufpreisen lt. Preisliste zu untermauern.

Ihre Meinung dazu? Schreiben Sie hier!

#Fotograf #Preisliste #Lizenz #Nutzungsrechte #Aufschläge #Recht



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